Die nachfolgenden AGB‘s werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als
Teilnehmer*in (Einzelreisende*r oder Gruppe) – nachstehend „TN“ abgekürzt – mit Stella Maris –
nachstehend „StM“ abgekürzt - zustande kommendem Buchungsvertrag (bestätigte
Buchungsbestätigung). Wir bitten Sie deshalb um Aufmerksamkeit!
1.1. Der Buchungsvertrag ist abgeschlossen und rechtsverbindlich, sobald die Zimmer durch den
TN mündlich oder schriftlich bestellt und durch StM mit der Buchungsbestätigung schriftlich
zugesagt worden sind (unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleitstet wurde).
Vertragspartner*in des StM ist der/die Unterzeichner*in der Buchungsbestätigung, die
durch den TN innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an StM zurückzusenden ist. Bei nicht
erfolgter Rücksendung der Buchungsbestätigung innerhalb der genannten Frist kann das
StM den Termin stornieren und bei Bedarf anderweitig vergeben. Der TN ist verpflichtet,
dem Haus vier Wochen vor der Anreise eine verbindliche Teilnehmerliste unter Angabe von
Namen, Alter, Zimmerbelegung sowie Sonderwünschen zur Verfügung zu stellen
(Checkliste).
1.2. Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der/die Anmeldende für die
Verpflichtung aller mit angemeldeten TN aus der Buchungsbestätigung einzustehen, soweit
er diese Verpflichtung im Anmeldeformular übernommen hat.
1.3. Bei Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. - nachstehend "Gruppe" genannt
–unterbreitet StM auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit der Gruppe den
Abschluss eines Buchungsvertrages auf der Grundlage der verbindlichen Hausordnung, aller
ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und der nachstehenden Bedingungen
verbindlich an.
1.4. Der/die Gruppenverantwortlich*e, der/die Klassenlehrer*in, Leiter*in usw. - nachstehend
"der/die Gruppenverantwortliche" genannt - ist Vertreter*in aller TN. Er/Sie ist für alle
Erklärungen des StM gegenüber den TN bzw. deren gesetzlichen/r Vertreter*in
empfangsbevollmächtigt. Der Buchungsvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der
Buchungsbestätigung des/der Gruppenverantwortlichen gegenüber dem StM zustande.
Änderungen oder Ergänzungen der Buchungsbestätigung des StM werden nur dann
berücksichtigt, wenn StM die Änderung der Buchungsbestätigung rückbestätigt. Der/die
Gruppenverantwortliche hat für alle Verpflichtungen der einzelnen TN selbst einzustehen,
sofern er/sie diese Verpflichtung übernommen hat.
1.5. Der TN ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Bei Gruppenreisen ist der/die
Gruppenleiter*in für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner/ihrer
Gruppe verantwortlich. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann eine Abmahnung
seitens der Hausleitung ausgesprochen werden, welche beim wiederholten Verstoß eine
fristlose Kündigung zur Folge haben kann.
2.1. Mit Vertragsschluss (hier Zugang der Buchungsbestätigung) wird, soweit im Einzelfall
(insbesondere bei Gruppen) nichts Besonderes vereinbart wurde, eine Anzahlung von 10 %
des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Reisepreis angerechnet. Bei Bedarf
kann ein Sicherungsschein erstellt werden.
2.2. Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart (und der
Sicherungsschein übergeben ist), spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig.
Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung
nicht fristgerecht ein, so ist StM berechtigt vom Buchungsvertrag zurückzutreten und den
TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 dieser Reisebedingungen zu belasten.
2.3. Soweit StM zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne
vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Erbringung der Reiseleistungen.
2.4. Bei Gruppenreisen haftet die Gruppe bzw. der/die Gruppenverantwortliche, soweit er/sie
diese Verpflichtung übernommen hat, für die Gesamtzahlung.
3.1. Der TN kann bis zum Beginn des Aufenthaltes jederzeit durch Erklärung gegenüber StM, die
schriftlich erfolgen soll, vom Buchungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung bei StM. Hierdurch können Stornierungskosten
entstehen.
Daher empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
3.2. Stornierungsbedingungen
Bei Kündigung des Vertrages oder Minderbelegung gelten – sofern die gebuchten Zimmer
nicht anderweitig vergeben werden können - folgende Stornierungskosten:
Gruppen ab 10 Personen
ab Vertragsabschluss bis 120 Tage vor Anreise: 10 % der vereinbarten Leistungen
120 Tage bis 60 Tage vor Anreisetermin: 30 % der vereinbarten Leistungen
60 Tage bis 21 Tage vor Anreisetermin: 50 % der vereinbarten Leistungen
ab 21 Tage vor Anreisetermin: 70 % der vereinbarten Leistungen
Familien/Einzelgäste und Gruppen unter 10 Personen
ab Vertragsabschluss bis 60 Tage vor Anreise: 10 % der vereinbarten Leistungen
60 Tage bis 14 Tage vor Anreisetermin: 50 % der vereinbarten Leistungen
ab 14 Tage vor Anreisetermin: 70 % der vereinbarten Leistungen
3.3. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche
Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Buchungsvertrag gilt, sondern in diesem Fall der
TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet ist.
3.4. Dem TN ist es gestattet, StM nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die
geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zu Zahlung
der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
3.5. StM kann im Falle des Rücktritts oder einer Minderbelegung eine von den vorstehenden
Stornierungskosten abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Das StM ist
in diesem Falle verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine
Aufwendungen zu belegen.
3.6. Für Umbuchungen (z.B. Änderung von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Verpflegungs-
oder Unterbringungsart) von Seiten des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird eine
Kostenpauschale von 25,- Euro erhoben.
3.7. Bis zum Reisebeginn hat der TN das durch diese Reisebedingungen uneingeschränkte Recht,
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 b BGB) einen Ersatz-TN zu stellen.
Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
ursprüngliche TN dem StM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von 25,- Euro pro Vorgang.
4.1. Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder
aus anderen nicht vom StM zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.
4.2. StM bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den
einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an das StM zurückerstattet wurden.
5.1. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d, Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch
zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der vom
StM eingesetzten Hausleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
5.2. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
5.3. Die jeweilige Hausleitung ist nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für
das StM anzuerkennen.
5.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den
Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus
wichtigem, dem StM erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst
zulässig, wenn StM bzw. seine Beauftragten (Hausleitung) eine ihnen vom TN bestimmte,
angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von StM bzw. seinen
Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g, Abs. 1 BGB, reisevertragliche
Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber StM abgeschlossenen Buchungsvertrag wie folgt
konkretisiert und erweitert:
a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem
Buchungsvertrag bzw. den vom StM erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem Vertraglich vorgesehenen
Rückreisedatum gegenüber StM geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber StM, bei dem die Reise gebucht
worden ist, unter der angegebenen Anschrift erfolgen.
c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
5.5. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen TN, trifft den/die
Gruppenverantwortliche*n eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem
StM anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
6.1. Bei von StM ausgeschriebenen Angeboten kann StM vom Buchungsvertrag bei
Nichterreichen einer in den allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibungen genannten
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:
a) StM ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt werden kann.
b) Ein Rücktritt des StM später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn StM in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber StM geltend zu
machen.
d) Falls keine Teilnahme an der Ersatzreise erfolgt, werden dem TN vom StM geleistete
Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
6.2. StM kann den Buchungsvertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des
StM oder der von ihm eingesetzten Hausleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen
die Grundsätze der Arbeit des StM oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt.
Die Hausleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom StM bevollmächtigt und berechtigt,
bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten, die vorzeitige Rückreise
zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN, den Buchungsvertrag zu kündigen. In
beiden Fällen erhält StM den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
6.3. Ferner ist StM berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere
falls
7.1. Die Haftung des StM gegenüber dem TN auf Schadensersatz für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem
Buchungsvertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch StM herbeigeführt worden ist. Diese
Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit StM für einen
dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
7.2. StM haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich
vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeit ausdrücklich als solche
gekennzeichnet werden.
7.3. Bei allen Gruppen, besonders bei Gruppen mit Kindern, gilt die allgemeine Aufsichtspflicht
der Eltern/Betreuer*innen. Kinder sind weder im Haus noch auf den allgemeinen Anlagen
alleine und ohne Aufsicht zu lassen.
7.4. Dekorationsmaterial sowie eigene und fremde Gegenstände des TN dürfen nur mit
Zustimmung der Hausleitung eingebracht werden und müssen den feuerpolizeilichen
Bestimmungen entsprechen. Das Mitbringen und die Nutzung von eigenen
Heißwassergeräten, Kaffeemaschinen oder elektrischen Kühlgeräten ist nicht gestattet.
7.5. StM haftet für eingebrachte Gegenstände der Gäste nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen; eine darüberhinausgehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen. Seitens
des Hauses besteht kein Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände. Für
Beschädigungen und/oder Verlust an technischen Einrichtungen und Inventar des StM im
Zusammenhang mit der Veranstaltung des TN, haften dieser und der Schädiger
gesamtschuldnerisch, unabhängig vom Verschulden. Von diesem Vertrag abweichende
Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind.
7.6. Für jegliche Schäden am Eigentum des StM wird der TN bzw. der Gruppenverantwortliche
verantwortlich gemacht.
8.1. Personengebundene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des
Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben. Dritten werden sie nur zugänglich
gemacht, als dies zur Abwicklung des Vertrages notwendig ist.
Der TN ist damit einverstanden, von der Arbeitsgemeinschaft Kolping Familienferienstätten
aktuelle Informationen und Angebote zu erhalten. Der Verwendung der Kundentaten für
Werbezwecke kann jederzeit widersprochen werden.
8.2. Der TN kann StM oder Vermittler nur an dessen Sitz verklagen.
8.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen StM und den TN, die keinen
allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
8.4. Für Klagen des StM gegen TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des StM maßgebend.