Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stella Maris

Die nachfolgenden AGB‘s werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als

Teilnehmer*in (Einzelreisende*r oder Gruppe) – nachstehend „TN“ abgekürzt – mit Stella Maris –

nachstehend „StM“ abgekürzt - zustande kommendem Buchungsvertrag (bestätigte

Buchungsbestätigung). Wir bitten Sie deshalb um Aufmerksamkeit!


1. Vertragsabschluss


1.1. Der Buchungsvertrag ist abgeschlossen und rechtsverbindlich, sobald die Zimmer durch den

TN mündlich oder schriftlich bestellt und durch StM mit der Buchungsbestätigung schriftlich

zugesagt worden sind (unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleitstet wurde).

Vertragspartner*in des StM ist der/die Unterzeichner*in der Buchungsbestätigung, die

durch den TN innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an StM zurückzusenden ist. Bei nicht

erfolgter Rücksendung der Buchungsbestätigung innerhalb der genannten Frist kann das

StM den Termin stornieren und bei Bedarf anderweitig vergeben. Der TN ist verpflichtet,

dem Haus vier Wochen vor der Anreise eine verbindliche Teilnehmerliste unter Angabe von

Namen, Alter, Zimmerbelegung sowie Sonderwünschen zur Verfügung zu stellen

(Checkliste).

1.2. Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der/die Anmeldende für die

Verpflichtung aller mit angemeldeten TN aus der Buchungsbestätigung einzustehen, soweit

er diese Verpflichtung im Anmeldeformular übernommen hat.

1.3. Bei Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. - nachstehend "Gruppe" genannt

–unterbreitet StM auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit der Gruppe den

Abschluss eines Buchungsvertrages auf der Grundlage der verbindlichen Hausordnung, aller

ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und der nachstehenden Bedingungen

verbindlich an.

1.4. Der/die Gruppenverantwortlich*e, der/die Klassenlehrer*in, Leiter*in usw. - nachstehend

"der/die Gruppenverantwortliche" genannt - ist Vertreter*in aller TN. Er/Sie ist für alle

Erklärungen des StM gegenüber den TN bzw. deren gesetzlichen/r Vertreter*in

empfangsbevollmächtigt. Der Buchungsvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der

Buchungsbestätigung des/der Gruppenverantwortlichen gegenüber dem StM zustande.

Änderungen oder Ergänzungen der Buchungsbestätigung des StM werden nur dann

berücksichtigt, wenn StM die Änderung der Buchungsbestätigung rückbestätigt. Der/die

Gruppenverantwortliche hat für alle Verpflichtungen der einzelnen TN selbst einzustehen,

sofern er/sie diese Verpflichtung übernommen hat.

1.5. Der TN ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Bei Gruppenreisen ist der/die

Gruppenleiter*in für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner/ihrer

Gruppe verantwortlich. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann eine Abmahnung

seitens der Hausleitung ausgesprochen werden, welche beim wiederholten Verstoß eine

fristlose Kündigung zur Folge haben kann.


2. Anzahlung, Restzahlung


2.1. Mit Vertragsschluss (hier Zugang der Buchungsbestätigung) wird, soweit im Einzelfall

(insbesondere bei Gruppen) nichts Besonderes vereinbart wurde, eine Anzahlung von 10 %

des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Reisepreis angerechnet. Bei Bedarf

kann ein Sicherungsschein erstellt werden.

2.2. Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart (und der

Sicherungsschein übergeben ist), spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig.

Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung

nicht fristgerecht ein, so ist StM berechtigt vom Buchungsvertrag zurückzutreten und den

TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 dieser Reisebedingungen zu belasten.

2.3. Soweit StM zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne

vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Erbringung der Reiseleistungen.

2.4. Bei Gruppenreisen haftet die Gruppe bzw. der/die Gruppenverantwortliche, soweit er/sie

diese Verpflichtung übernommen hat, für die Gesamtzahlung.


3. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit


3.1. Der TN kann bis zum Beginn des Aufenthaltes jederzeit durch Erklärung gegenüber StM, die

schriftlich erfolgen soll, vom Buchungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt

des Zugangs der Rücktrittserklärung bei StM. Hierdurch können Stornierungskosten

entstehen.

Daher empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

3.2. Stornierungsbedingungen

Bei Kündigung des Vertrages oder Minderbelegung gelten – sofern die gebuchten Zimmer

nicht anderweitig vergeben werden können - folgende Stornierungskosten:

Gruppen ab 10 Personen

ab Vertragsabschluss bis 120 Tage vor Anreise: 10 % der vereinbarten Leistungen

120 Tage bis 60 Tage vor Anreisetermin: 30 % der vereinbarten Leistungen

60 Tage bis 21 Tage vor Anreisetermin: 50 % der vereinbarten Leistungen

ab 21 Tage vor Anreisetermin: 70 % der vereinbarten Leistungen

Familien/Einzelgäste und Gruppen unter 10 Personen

ab Vertragsabschluss bis 60 Tage vor Anreise: 10 % der vereinbarten Leistungen

60 Tage bis 14 Tage vor Anreisetermin: 50 % der vereinbarten Leistungen

ab 14 Tage vor Anreisetermin: 70 % der vereinbarten Leistungen

3.3. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche

Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Buchungsvertrag gilt, sondern in diesem Fall der

TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet ist.

3.4. Dem TN ist es gestattet, StM nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die

geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zu Zahlung

der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

3.5. StM kann im Falle des Rücktritts oder einer Minderbelegung eine von den vorstehenden

Stornierungskosten abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Das StM ist

in diesem Falle verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine

Aufwendungen zu belegen.

3.6. Für Umbuchungen (z.B. Änderung von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Verpflegungs-

oder Unterbringungsart) von Seiten des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird eine

Kostenpauschale von 25,- Euro erhoben.

3.7. Bis zum Reisebeginn hat der TN das durch diese Reisebedingungen uneingeschränkte Recht,

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 b BGB) einen Ersatz-TN zu stellen.

Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der

ursprüngliche TN dem StM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den

Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von 25,- Euro pro Vorgang.


4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


4.1. Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder

aus anderen nicht vom StM zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein

Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.

4.2. StM bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den

einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an das StM zurückerstattet wurden.


5. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist


5.1. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d, Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch

zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der vom

StM eingesetzten Hausleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

5.2. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

5.3. Die jeweilige Hausleitung ist nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für

das StM anzuerkennen.

5.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den

Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus

wichtigem, dem StM erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst

zulässig, wenn StM bzw. seine Beauftragten (Hausleitung) eine ihnen vom TN bestimmte,

angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung

einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von StM bzw. seinen

Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein

besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g, Abs. 1 BGB, reisevertragliche

Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen

Beendigung der Reise gegenüber StM abgeschlossenen Buchungsvertrag wie folgt

konkretisiert und erweitert:

a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem

Buchungsvertrag bzw. den vom StM erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem

Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem Vertraglich vorgesehenen

Rückreisedatum gegenüber StM geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber StM, bei dem die Reise gebucht

worden ist, unter der angegebenen Anschrift erfolgen.

c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne

Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

5.5. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen TN, trifft den/die

Gruppenverantwortliche*n eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem

StM anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.


6. Rücktritt und Kündigung durch StM


6.1. Bei von StM ausgeschriebenen Angeboten kann StM vom Buchungsvertrag bei

Nichterreichen einer in den allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibungen genannten

Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:

a) StM ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,

wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht

durchgeführt werden kann.

b) Ein Rücktritt des StM später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens

gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn StM in der Lage ist, eine solche Reise

ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht

unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber StM geltend zu

machen.

d) Falls keine Teilnahme an der Ersatzreise erfolgt, werden dem TN vom StM geleistete

Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.

6.2. StM kann den Buchungsvertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des

StM oder der von ihm eingesetzten Hausleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen

die Grundsätze der Arbeit des StM oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt.

Die Hausleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom StM bevollmächtigt und berechtigt,
bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten, die vorzeitige Rückreise
zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN, den Buchungsvertrag zu kündigen. In

beiden Fällen erhält StM den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den

Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus

einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,

einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

6.3. Ferner ist StM berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere

falls

  • höhere Gewalt oder andere vom StM nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen
  • Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des TN oder des Zwecks, gebucht werden.
  • das StM begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Reiseleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des StM zuzurechnen ist;
  • eine Buchung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks stattfand;
  • das StM von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des TN nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der TN fällige Forderungen des StM nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des StM gefährdet erscheinen;
  • der TN über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt,eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des TN eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
  • Das StM hat den TN von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich inKenntnis zu setzen.
  • In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.


7. Haftung


7.1. Die Haftung des StM gegenüber dem TN auf Schadensersatz für Schäden, die nicht

Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem

Buchungsvertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch StM herbeigeführt worden ist. Diese

Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit StM für einen

dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers

verantwortlich ist.

7.2. StM haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich

vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeit ausdrücklich als solche

gekennzeichnet werden.

7.3. Bei allen Gruppen, besonders bei Gruppen mit Kindern, gilt die allgemeine Aufsichtspflicht

der Eltern/Betreuer*innen. Kinder sind weder im Haus noch auf den allgemeinen Anlagen

alleine und ohne Aufsicht zu lassen.

7.4. Dekorationsmaterial sowie eigene und fremde Gegenstände des TN dürfen nur mit

Zustimmung der Hausleitung eingebracht werden und müssen den feuerpolizeilichen

Bestimmungen entsprechen. Das Mitbringen und die Nutzung von eigenen

Heißwassergeräten, Kaffeemaschinen oder elektrischen Kühlgeräten ist nicht gestattet.

7.5. StM haftet für eingebrachte Gegenstände der Gäste nur im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen; eine darüberhinausgehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen. Seitens

des Hauses besteht kein Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände. Für

Beschädigungen und/oder Verlust an technischen Einrichtungen und Inventar des StM im

Zusammenhang mit der Veranstaltung des TN, haften dieser und der Schädiger

gesamtschuldnerisch, unabhängig vom Verschulden. Von diesem Vertrag abweichende

Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind.

7.6. Für jegliche Schäden am Eigentum des StM wird der TN bzw. der Gruppenverantwortliche

verantwortlich gemacht.


8. Anzuwendendes Recht


8.1. Personengebundene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des

Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben. Dritten werden sie nur zugänglich

gemacht, als dies zur Abwicklung des Vertrages notwendig ist.

Der TN ist damit einverstanden, von der Arbeitsgemeinschaft Kolping Familienferienstätten

aktuelle Informationen und Angebote zu erhalten. Der Verwendung der Kundentaten für

Werbezwecke kann jederzeit widersprochen werden.

8.2. Der TN kann StM oder Vermittler nur an dessen Sitz verklagen.

8.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen StM und den TN, die keinen

allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich

deutsches Recht Anwendung.

8.4. Für Klagen des StM gegen TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage

richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,

oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des StM maßgebend.